2. November 2026
Absichtserklärung statt Werkvertrag: was gilt, wenn Sie vor der Unterschrift anfangen
Ein Werkvertrag braucht keine Unterschrift, und der Preis darf offen sein. Was der Vorbehalt „Vertrag folgt“ nach Art. 16 OR bewirkt, was ein Kostendach bedeutet und was Sie vor dem ersten Arbeitstag festhalten sollten.
Der Generalunternehmer braucht den Unterlagsboden bis Ende Monat, der Werkvertrag liegt noch bei seiner Rechtsabteilung. Am Freitag kommt ein Schreiben: Sie werden gebeten, gemäss Ihrer Offerte mit den Arbeiten zu beginnen, der Werkvertrag folge. Sie fangen am Montag an. Acht Wochen später haben Sie für CHF 68'000 gearbeitet, unterschrieben ist nichts, und der Generalunternehmer erklärt, ohne unterzeichneten Vertrag gebe es auch keine Vertragspreise.
Ob das stimmt, entscheidet nicht die Überschrift des Schreibens, sondern das Obligationenrecht. Und das ist in diesem Punkt grosszügiger, als viele auf der Baustelle annehmen.
Braucht ein Werkvertrag eine Unterschrift?
Nein. Der Werkvertrag nach Art. 363 OR ist an keine Form gebunden. Er kommt durch übereinstimmende Willensäusserung zustande, und nach Art. 1 Abs. 2 OR kann diese ausdrücklich oder stillschweigend sein. Wer auf eine Aufforderung hin mit der Arbeit beginnt, kann damit stillschweigend annehmen.
Auch die Höhe des Preises muss nicht feststehen. Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, vermutet Art. 2 Abs. 1 OR, dass offengelassene Nebenpunkte die Verbindlichkeit nicht hindern. Und beim Werkvertrag schliesst Art. 374 OR die Lücke beim Preis: Ist er gar nicht oder nur ungefähr bestimmt, wird er nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. Vorausgesetzt ist nur, dass die Arbeit überhaupt bezahlt werden soll, und auch das kann stillschweigend vereinbart sein (BGE 127 III 519). Wie das in der Praxis abgerechnet wird, steht im Artikel über Regiearbeit nach Art. 374 OR.
Was ist eine Absichtserklärung?
Eine Absichtserklärung, oft auch Letter of Intent genannt, ist ein Schreiben, mit dem eine Partei erklärt, einen Vertrag abschliessen zu wollen, und in der Bauwirtschaft meist zugleich den Unternehmer bittet, vor der Unterzeichnung mit den Arbeiten zu beginnen. Eine eigene gesetzliche Kategorie ist das nicht. Ob sie bindet, beantwortet das OR mit seinen gewöhnlichen Regeln: Haben sich die Parteien über die wesentlichen Punkte geeinigt, und wollten sie gebunden sein?
- Eine reine Absichtserklärung kündigt einen Auftrag an und verlangt nichts. Sie bindet niemanden, und wer darauf hin anfängt, tut es auf eigenes Risiko.
- Ein Schreiben, das unter Bezug auf Ihre Offerte zum Beginn bestimmter Arbeiten auffordert, kann mit dem Arbeitsbeginn selbst zum Werkvertrag über diese Arbeiten werden, sofern kein Formvorbehalt entgegensteht.
- Ein Schreiben mit Kostendach beauftragt Arbeiten bis zu einem Betrag. Auch das ist ein Vertrag, und das Kostendach gehört zu seinem Inhalt.
Was bewirkt der Satz „Vertrag folgt“?
Hier liegt der eigentliche Streitpunkt. Haben die Parteien für einen Vertrag, den das Gesetz an keine Form bindet, eine Form vorbehalten, etwa die Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, vermutet Art. 16 Abs. 1 OR, dass sie vor Erfüllung dieser Form nicht verpflichtet sein wollen. Auf diese Stelle beruft sich der Generalunternehmer im Beispiel.
Es ist aber nur eine Vermutung, und sie lässt sich widerlegen. Wer trotz vorbehaltener Schriftform zum Beginn auffordert, die Arbeit ausführen lässt und sie entgegennimmt, kann mit diesem Verhalten zeigen, dass er auf den Vorbehalt verzichtet hat. Das Bundesgericht nimmt einen Verzicht an, wenn die Leistungen trotz Nichteinhaltung der Form vorbehaltlos erbracht und entgegengenommen werden (BGE 105 II 75 E. 10). Vorbehaltlos ist das Wort, das zählt: Wer während der Arbeiten weiter auf der Unterschrift besteht, hält den Vorbehalt aufrecht, und wer sich auf den Vertrag beruft, muss den Verzicht beweisen. Wie weit das trägt, ist eine Frage des Einzelfalls, und beantwortet wird sie mit dem, was zur Zeit des Geschehens aufgeschrieben wurde: wer zum Beginn aufgefordert hat, auf welche Offerte Bezug genommen wurde, was angeordnet und was abgenommen wurde.
Und wenn gar kein Vertrag zustande gekommen ist?
Auch dann ist die Arbeit nicht umsonst. Wer ohne gültigen Grund aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung nach Art. 62 OR zurückzuerstatten, und je nach Lage kommt die Geschäftsführung ohne Auftrag nach Art. 419 ff. OR in Betracht. Beide Wege sind schwächer als der Vertrag: Sie geben die Bereicherung der Gegenseite oder die notwendigen und nützlichen Verwendungen (Art. 422 OR), keinen vertraglichen Anspruch auf einen vereinbarten Preis, und der Nachweis liegt bei Ihnen.
Was bedeutet ein Kostendach im Schreiben?
Ist das Schreiben ein Vertrag und nennt es einen Höchstbetrag, gehört dieser zum Vertrag. Arbeit darüber hinaus braucht eine eigene Grundlage, also eine Erhöhung oder eine neue Bestellung, und die sollte schriftlich vorliegen, bevor der Betrag erreicht ist. Sagen Sie dabei, was Sie tun, wenn sie ausbleibt, etwa beim Erreichen des Betrags anhalten.
Nicht zu verwechseln ist das Kostendach mit dem ungefähren Kostenansatz nach Art. 375 OR. Dort geht es um die umgekehrte Richtung: Wird ein ungefährer Ansatz ohne Zutun des Bestellers unverhältnismässig überschritten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Bei Bauten auf seinem Grund kann er eine angemessene Herabsetzung verlangen oder, solange die Baute nicht vollendet ist, gegen billigen Ersatz der ausgeführten Arbeiten zurücktreten.
Gilt die SIA-Norm 118?
Nur wenn sie vereinbart ist. Verweist das Schreiben auf Ihre Offerte und nennt diese die SIA-Norm 118, spricht viel dafür, dass sie Vertragsinhalt geworden ist; nennt keines der beiden Dokumente sie, gilt das OR allein. Für Zahlungsfristen, Abnahme und Rügen ist das ein grosser Unterschied, und im Zweifel ist es der Punkt, den Sie vor dem Arbeitsbeginn klären.
Was Sie vor dem ersten Arbeitstag festhalten sollten
- Den Umfang, mit Verweis auf Ihre Offerte und deren Datum, damit klar ist, was das Schreiben deckt und was ein Nachtrag ist.
- Den Preis oder die Grundlage der Vergütung: Offertpreise, Regieansätze oder Aufwand. Fehlt beides, gilt Art. 374 OR.
- Ein allfälliges Kostendach und wie es erhöht wird.
- Ob die SIA-Norm 118 gilt oder welche anderen Bedingungen.
- Was gilt, wenn der Werkvertrag nie unterzeichnet wird: Vergütung der geleisteten Arbeit, des bestellten Materials und des Rückzugs von der Baustelle.
- Wer zum Beginn aufgefordert hat, mit Datum. Gegen den Vorbehalt nach Art. 16 OR ist das ein zentraler Beleg.
Und wenn der Werkvertrag später doch kommt: Unterschreiben Sie ihn nicht, ohne zu lesen, ob er rückwirkend für die bereits geleistete Arbeit gelten soll und zu welchen Bedingungen. Rückbehalt, Konventionalstrafe und Verrechnung können so nachträglich auf Arbeit treffen, die unter dem Schreiben geleistet wurde.
VariationFlow hält jede Anordnung, jeden Nachtrag und jede Abschlagsrechnung mit Datum und Belegen am Projekt fest, Beträge in CHF für eine Schweizer Firma. Wenn das Kostendach näher rückt oder der Werkvertrag endlich kommt, liegt der Nachweis dessen, was angeordnet, geleistet und verlangt wurde, bereits vor.
Entscheidungshilfe, keine Rechtsberatung. Bei einem Schreiben über einen namhaften Betrag lohnt sich der Blick einer Fachperson vor dem ersten Arbeitstag, nicht nach dem letzten.
Ein Datensatz, von der Baustelle bis zur Zahlung
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