12. September 2026
Regiearbeit nach Art. 374 OR: Vergütung nach Aufwand, auch ohne Bestellung
Ist der Preis nicht zum voraus bestimmt, wird die Vergütung nach dem Wert der Arbeit und den Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. Der Rapport entscheidet, nicht die Bestellung.
Der Bauleiter zeigt auf eine Wand und sagt, die müsse weg. Zwei Mann, anderthalb Tage, Entsorgung. Keine Bestellung, kein Preis, keine E-Mail. Nach Schweizer Recht ist das bezahlbar, die Frage ist nur, womit man es belegt.
Die Grundregel
Art. 374 OR: „Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt." Das ist der gesetzliche Normalfall, der Festpreis nach Art. 373 OR ist die Ausnahme, die vereinbart werden muss.
Für eine angeordnete Zusatzleistung ohne Preisabrede heisst das: sie wird nach Aufwand vergütet. Nicht kulanzhalber, sondern von Gesetzes wegen.
Der Unterschied zu Art. 373 OR
Ist ein Festpreis vereinbart, muss der Unternehmer das Werk zu diesem Preis erstellen, auch wenn es mehr Arbeit macht als vorgesehen, Art. 373 Abs. 1 OR. Abs. 2 lässt eine Erhöhung oder Auflösung nur zu, wenn ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren. Das ist eine hohe Hürde, und sie ist selten erfüllt.
Deshalb ist die erste Frage bei jeder Zusatzleistung nicht „wie viel", sondern: fällt das noch unter den Festpreis, oder ist es eine Leistung ausserhalb davon? Nur die zweite läuft über Art. 374.
Was den Rapport tragfähig macht
- Datum, Namen, Stunden, Gerät, Material, und die Tätigkeit konkret benannt.
- Der Name dessen, der angeordnet hat. Eine Anordnung ohne Anordnenden ist im Streitfall keine.
- Visum der Bauleitung am selben Tag. Wird nicht visiert, ist das zu vermerken, mit Uhrzeit und Namen.
- Fotos vorher und nachher. Sie belegen den Aufwand plausibler als jede Stundenzahl allein.
Wenn die SIA-Norm 118 vereinbart ist
Dann tritt neben das OR die vertragliche Ordnung, und Ausmass und Vergütung folgen deren Regeln. Für die Regie ist Art. 47 die Bestimmung, die man im Kalender führen kann: der Rapport gehört an den Tag der Arbeit, die Bauleitung hat sieben Tage für die Rückgabe, und für Abweichungen, die sie darauf vermerkt, läuft danach ein Monat.
Praktisch entscheidet der achte Tag. Kommt der Rapport bis dahin nicht zurück, ist das ein Vorgang, der an diesem Tag festzuhalten ist, und nicht ein Punkt für die Schlussabrechnung. Der Wortlaut der Bestimmung steht im Normexemplar, auf das der Vertrag verweist; hier stehen nur die Artikelnummer und die Fristen. Und die SIA 118 gilt nur, soweit sie vereinbart ist, das ist der erste Blick in den Vertrag, bevor man sich auf irgendeine Bestimmung daraus beruft.
Was das Produkt damit macht
Regiearbeit wird in VariationFlow dort erfasst, wo sie angeordnet wird: auf dem Gerät, mit Datum, Anordnendem, Stunden und Fotos, und mit der Unterschrift der Bauleitung direkt darauf. Beträge erscheinen in der Währung der Organisation, für eine Schweizer Firma in CHF, unabhängig davon, welche Sprache das Telefon spricht. Fehlt das Visum, bleibt der Eintrag samt Vermerk stehen.
Entscheidungshilfe, keine Rechtsberatung. Ob eine Leistung vom Festpreis erfasst ist, ergibt sich aus dem Vertrag.
Ein Datensatz, von der Baustelle bis zur Zahlung
VariationFlow erfasst den Nachtrag auf der Baustelle und lässt die gesetzlichen Fristen darunter laufen.
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