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18. Oktober 2026

Das Anker-Problem: warum eine Zahlungsfrist meistens am Startdatum scheitert und nicht an der Zahl

Jede Zahlungsfrist besteht aus einer Zahl und einem Anker, dem Ereignis, ab dem gezählt wird. Wo der Anker in der Schweiz liegt, warum die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie dieselbe Falle in jeden Mitgliedstaat legt und was Sie festhalten sollten.

Eine Rechnung ist seit zwei Monaten offen, und die Mahnung soll Verzugszins verlangen. Fünf Prozent ab dem 31. Tag, denkt man. In den meisten Fällen stimmt weder das eine noch das andere.

Nach OR Art. 102 Abs. 1 gerät der Schuldner erst durch die Mahnung in Verzug, ausser es sei ein Verfalltag verabredet. Der Verzugszins beträgt dann 5% nach OR Art. 104 Abs. 1, es sei denn, der Vertrag übernimmt die SIA-Norm 118: dann gilt deren Art. 190 Abs. 1, und der Zins läuft erst ab der Mahnung, zu dem Satz, den dieser Artikel vorgibt. Die dreissig Tage sind dort eine Zahlungsfrist. Mit ihrem Ablauf entfällt ein vereinbarter Skonto, ein Zinslauf ab dem 31. Tag folgt daraus aber nicht.

Die Zahl war richtig. Der Tag, ab dem gezählt wurde, war falsch. Das ist das Anker-Problem, und es ist der häufigste Grund, warum eine Zahlungsfrist irgendwo in Europa falsch berechnet wird.

Was ist der Anker einer Zahlungsfrist?

Der Anker ist das Ereignis, ab dem eine Frist zählt: der Zugang der Rechnung, die Erbringung der Leistung, eine Abnahme oder Prüfung, das Ende einer Abrechnungsperiode oder eine Mahnung. Jede Zahlungsregel hat zwei Teile, eine Anzahl Tage und einen Anker. Die Zahl steht im Gesetz, und kaum jemand verrechnet sich dabei. Der Anker steht im Satz rund um die Zahl, oft mit einer Ausweichregel für den Fall, dass der naheliegende Anker nicht passt, und dort liegen die Fehler.

Was wir in unseren eigenen Berechnungen gefunden haben

VariationFlow rechnet Zahlungsfristen für Unternehmer in siebzehn Märkten, jeweils nach dem Gesetz des betreffenden Landes; eröffnet sind bisher nur die Schweiz und das Vereinigte Königreich. Als wir diese Berechnungen im September 2026 mit den Gesetzestexten verglichen, stimmten die Zahlen fast immer und die Anker nicht. Spanien, Italien, Frankreich und Polen zählten ab der Rechnung, wo das Gesetz ab der Leistung zählt. Danach haben wir drei bereits abgeschlossene Länder noch einmal durchgesehen, die Niederlande, Belgien und Österreich, und in allen dreien dasselbe gefunden.

Keiner dieser Märkte war eröffnet, kein Kunde hat also ein falsches Datum erhalten. Aber der Fehler lief jedes Mal in dieselbe Richtung: Eine Rechnung, die vor der Leistung gestellt wurde, liess das Geld überfällig erscheinen, bevor es fällig war. Ein Test, der die Arithmetik prüft, sieht das nicht, weil die Arithmetik stimmt.

Warum hat jedes EU-Land dieselbe Falle?

Weil alle dieselbe Quelle haben. Die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie 2011/7/EU setzt für den Fall, dass ein Vertrag zwischen Unternehmen keinen Zahlungstermin festlegt, dreissig Tage ab Zugang der Rechnung beim Schuldner. Art. 3 Abs. 3 Bst. b verschiebt den Beginn in drei Fällen. Ist der Zugang der Rechnung unsicher oder ging die Rechnung vor der Leistung ein, laufen die dreissig Tage ab Empfang der Leistung. Ist ein Abnahme- oder Prüfverfahren vorgesehen und ging die Rechnung spätestens an dessen Ende ein, laufen sie ab der Abnahme oder Prüfung. Art. 4 Abs. 3 Bst. b sagt dasselbe für öffentliche Auftraggeber.

Jeder Mitgliedstaat hat das in eigenen Worten umgesetzt, darum steht dieselbe Regel in jedem Land unter einer anderen Artikelnummer. Eine Rechnung zu Beginn einer Abrechnungsperiode, bevor die Arbeit darin fertig ist, ist genau der Fall, für den die Ausweichregel geschrieben wurde, und auf der Baustelle ist es der Normalfall. Für Schweizer Unternehmer, die über die Grenze arbeiten, ist das die Regel des Landes, in dem gebaut wird.

Wo steht die Regel in den einzelnen Ländern?

  • Österreich dreht sie um. Nach § 1334 ABGB ist ohne Vereinbarung ohne unnötigen Aufschub nach der Leistung zu zahlen, oder nach der Abnahme oder Prüfung, wo eine solche vereinbart ist, und die Rechnung ist nur dann der Anker, wenn die Forderung der Höhe nach noch nicht feststeht.
  • Frankreich: Art. L441-10 I Code de commerce gibt ohne vereinbarte Frist dreissig Tage ab der Leistung und begrenzt eine vereinbarte Frist mit Bezug auf die Rechnung. Jede der beiden Regeln hat ihren eigenen Anker.
  • Italien: Art. 4 Abs. 2 des gesetzesvertretenden Dekrets 231/2002 ist eine vierstufige Kaskade, und Bst. c ist auf der Baustelle die wichtige: Ging die Rechnung vor der Leistung ein, laufen die dreissig Tage ab der Leistung.
  • Spanien: Art. 4.1 Ley 3/2004 zählt die dreissig Tage ab der Leistung, auch wenn die Rechnung früher einging.
  • Polen: Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Bekämpfung übermässiger Verzögerungen im Geschäftsverkehr lässt die Frist ab Empfang der Leistung laufen, wenn der Zugang der Rechnung nicht feststellbar ist oder die Rechnung vorher einging.
  • Niederlande: Art. 6:119a Abs. 2 Bst. b Burgerlijk Wetboek tut dasselbe, wo kein Zahlungstermin vereinbart ist.
  • Belgien: Art. 4 § 1 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 2. August 2002 tut dasselbe und verbietet ausserdem, das Zugangsdatum der Rechnung vertraglich festzulegen.

Was Sie festhalten sollten, damit ein Datum hält

  • Das Datum der Leistung für jede Etappe oder Abrechnungsperiode, nicht nur das Rechnungsdatum.
  • Den Tag, an dem die Rechnung tatsächlich beim Kunden einging, mit Beleg. Wo er sich nicht belegen lässt, schalten mehrere dieser Gesetze ohnehin auf das Leistungsdatum um.
  • Ob der Vertrag ein Abnahme- oder Prüfverfahren vorsieht, und an welchem Tag es abgeschlossen war.
  • In der Schweiz den Tag, an dem die Mahnung beim Kunden einging, weil der Verzugszins auf den meisten Verträgen dort beginnt und nirgends früher.
  • Für das Bauhandwerkerpfandrecht den Tag der letzten Arbeitsleistung: Die vier Monate nach ZGB Art. 839 Abs. 2 laufen ab der Vollendung der Arbeit, nicht ab der Schlussrechnung. Auf Verwaltungsvermögen tritt nach Abs. 4 die gesetzliche Bürgschaft an die Stelle des Pfandrechts, sofern die Schuldpflicht des Eigentümers nicht aus vertraglichen Verpflichtungen folgt, und sie entsteht nur, wenn die Forderung innert derselben vier Monate schriftlich beim Eigentümer geltend gemacht wird.

Was VariationFlow daraus gemacht hat

Die Lösung war, die Regel in die Berechnung selbst zu legen statt in einen Hinweis an den, der sie benutzt. Die Berechnungen für diese sieben Länder nehmen heute neben dem Rechnungsdatum das Leistungsdatum entgegen, wenden die Ausweichregel selbst an und sagen, ab welchem Anker sie gezählt haben. Auf Schweizer Projekten datiert die Mahnung den Zinsbeginn nach dem Vertrag, auf dem sie steht: OR Art. 102 und 104 auf dem reinen Werkvertrag, Art. 190 Abs. 1 auf einem Vertrag mit SIA-Norm 118.

Entscheidungshilfe, keine Rechtsberatung. Welche Frist auf einem konkreten Bau gilt, entscheidet zuerst der Vertrag, gelesen mit dem Recht des Landes, in dem gebaut wird.

Ein Datensatz, von der Baustelle bis zur Zahlung

VariationFlow erfasst den Nachtrag auf der Baustelle und lässt die gesetzlichen Fristen darunter laufen.

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